Kauft ein Investor von außerhalb der EU ein deutsches Unternehmen, kann das Bundeswirtschaftsministerium den Kauf prüfen. Das gilt für Käufer vom chinesischen Festland ebenso wie für Käufer aus Taiwan. Für die meisten Industrieunternehmen ist das ein Prüfrecht des Staates, keine Pflicht zur Anmeldung. In bestimmten sensiblen Bereichen muss der Käufer den Kauf aber anmelden, und vollzogen werden darf erst nach der Freigabe.
Dieser Beitrag beschreibt die Regeln, wie sie im Oktober 2026 gelten. Sie werden gerade überarbeitet; dazu mehr am Ende.
Wer geprüft werden kann
Geprüft werden kann jeder Erwerb durch einen Investor, der nicht aus der EU oder der EFTA stammt. Das betrifft den Kauf von Anteilen ebenso wie den Kauf eines Betriebsteils oder der wesentlichen Anlagen. Kauft ein asiatisches Unternehmen über eine europäische Tochtergesellschaft, zählt am Ende, wer dahintersteht.
Drei Schwellen
Ob und wann der Staat genauer hinschaut, hängt davon ab, wie viel der Käufer übernimmt und was Ihr Unternehmen tut:
- Ab 10 % der Stimmrechte: Unternehmen, die kritische Infrastruktur betreiben oder bestimmte andere sicherheitsrelevante Leistungen erbringen. Der Käufer muss melden.
- Ab 20 %: Unternehmen in bestimmten Schlüsseltechnologien, etwa Halbleiter, künstliche Intelligenz, 3D-Druck oder Quantentechnik. Der Käufer muss melden.
- Ab 25 %: alle übrigen Unternehmen. Eine Meldepflicht besteht nicht, aber das Ministerium kann den Kauf von sich aus prüfen.
Für die meisten Hersteller aus Maschinenbau, Elektrotechnik oder Werkstoffen gilt die dritte Stufe. Ob Ihr Unternehmen unter eine der Listen fällt, ist aber nicht immer offensichtlich. Ein Zulieferer für Netzbetreiber oder ein Hersteller mit eigener Halbleiter- oder Sensortechnik kann schneller betroffen sein, als man denkt. Das sollte Ihr Anwalt früh klären.
Was eine Meldepflicht für Ihren Zeitplan bedeutet
Ist der Kauf meldepflichtig, gilt ein Vollzugsverbot. Der unterschriebene Vertrag ist bis zur Freigabe schwebend unwirksam. Der Käufer darf seine Stimmrechte noch nicht ausüben, und bestimmte Unternehmensinformationen dürfen bis dahin nicht an ihn gehen. Verstöße sind strafbar.
Die Fristen sind fest geregelt:
- Vorprüfung: Innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Ministerium vom unterschriebenen Vertrag erfahren hat, entscheidet es, ob es genauer prüft. Tut es das nicht, gilt der Kauf als freigegeben.
- Hauptprüfung: Prüft es genauer, hat es nach Eingang der vollständigen Unterlagen vier Monate Zeit.
- Verlängerung: Bei besonderen Schwierigkeiten kommen drei Monate hinzu.
Planen Sie also mindestens die zwei Monate der Vorprüfung fest ein, bei einem meldepflichtigen Kauf deutlich mehr. Und regeln Sie im Vertrag, bis wann die Freigabe spätestens vorliegen muss und was passiert, wenn sie ausbleibt.
Ein Verkauf ist erst sicher, wenn der Staat nichts mehr dagegen sagen kann. Bis dahin hängt er an einer Bedingung, auch wenn der Vertrag längst unterschrieben ist.
Wenn keine Meldepflicht besteht
Auch ohne Meldepflicht ist ein Kauf nicht automatisch sicher. Er ist zwar wirksam, steht aber unter dem Vorbehalt einer Untersagung. Das Ministerium kann ihn bis zu fünf Jahre nach Vertragsschluss von sich aus prüfen.
Dagegen gibt es ein einfaches Mittel: die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Der Käufer beantragt sie beim Ministerium. Eröffnet das Ministerium innerhalb von zwei Monaten nach vollständigem Antrag keine Prüfung, gilt sie als erteilt. Bei einem Käufer aus Asien empfehle ich, diesen Weg fast immer zu gehen. Er kostet wenig Zeit und gibt beiden Seiten Sicherheit.
Worauf das Ministerium schaut
Das Ministerium will wissen, wer hinter dem Käufer steht: die Eigentümerkette bis nach oben, mögliche staatliche Beteiligungen oder Einflüsse und was der Käufer mit dem Unternehmen vorhat. Fragen Sie das Ihren Käufer früh. Ein Käufer, der diese Angaben schnell und vollständig liefert, ist ein gutes Zeichen. Einer, der zögert, kostet Sie Zeit.
In Österreich gelten ähnliche Regeln. Die Schweiz hat Ende 2025 ein eigenes Gesetz beschlossen, das Übernahmen durch staatlich kontrollierte ausländische Investoren in besonders kritischen Bereichen einer Genehmigung unterstellt.
Was sich gerade ändert
Die EU hat 2026 eine neue Verordnung zur Investitionsprüfung beschlossen. Sie gilt ab dem 17. Januar 2028 und verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Käufe in bestimmten Bereichen vorab zu prüfen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu den Entwurf eines eigenen Investitionsprüfungsgesetzes vorgelegt, das die heutigen Regeln aus Außenwirtschaftsgesetz und -verordnung ablösen soll. Schwellen, Listen und Fristen können sich dadurch ändern. Lassen Sie den Stand zum Zeitpunkt Ihres Verkaufs prüfen.
Und denken Sie daran: Mit der deutschen Prüfung ist nur eine Seite erledigt. Ein Käufer vom chinesischen Festland oder aus Taiwan braucht oft auch zu Hause eine Genehmigung, bevor er zahlen darf. Mehr dazu in meinem Beitrag Unternehmen an einen Käufer aus China oder Taiwan verkaufen.
Was das für Sie bedeutet
- Lassen Sie früh klären, ob Ihr Unternehmen unter eine der Listen fällt.
- Fragen Sie den Käufer schon im ersten Gespräch nach seiner Eigentümerkette und nach staatlichen Beteiligungen.
- Ist der Kauf meldepflichtig: Geben Sie bis zur Freigabe nur die Informationen heraus, die Ihr Anwalt freigibt, und planen Sie mehrere Monate ein.
- Ist er nicht meldepflichtig: Lassen Sie den Käufer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen.
- Schreiben Sie die Freigabe als Bedingung in den Vertrag, mit einem spätesten Termin und einer Regel für den Fall, dass sie ausbleibt.
Ich habe solche Verfahren selbst durchlaufen, in Deutschland, auf EU-Ebene und auf der Seite des Käufers in Asien. Bei Echo Nova Capital & Partners planen wir sie von Anfang an mit Ihrem Anwalt in den Zeitplan ein, damit das beste Angebot auch eines ist, das zustande kommt.
Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Tim Y. Chen
Founder & Managing Partner, Echo Nova Capital & Partners
Diesen Beitrag gibt es auch auf Englisch: Investment screening when you sell to a buyer from Asia: what owners should know